Beim Thema Ehevertrag scheiden sich oft die Geister. Es gibt anscheinend nur folgende zwei Meinungen: Absolutes JA oder das generell ausschließende NEIN. Allein beim Ansprechen des Themas Ehevertrag fühlt sich manch Partner bereits so, als wären die glücklichen, gemeinsamen Tage bereits herum, bevor sie angefangen haben…
Wie auch immer, dieser Artikel soll ein wenig zum Thema aufklären.
Ein Ehevertrag ist sinnvoll um besondere Regelungen und Regeln für die Zeit der Ehe, die Scheidung und Trennung im Falle des Todes eines Ehepartners festzulegen.
Ebenso können Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, Vorkehrungen treffen. In einem Ehevertrag werden insbesondere der Güterstand, der Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) und erbvertragliche Regelungen festgelegt. Ein weiterer Punkt, welcher häufig im Ehevertrag geregelt wird ist die Frage der eventuellen Unterhaltszahlungen. Hier können z.B. die Dauer, Höhe und Voraussetzungen vereinbart werden. Als Voraussetzung könnte z.B. gelten, dass wenn die Frau nach der Scheidung über ein Jahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, der Unterhaltsanspruch erlischt.
Ebenso kann in einem Ehevertrag festgesetzt werden, welches Recht im Fall einer Scheidung Anwendung findet, sofern die Ehepartner unterschiedliche Staatszugehörigkeiten besitzen oder im Ausland ihren ständigen Wohnsitz haben.
Weitere Vertragspunkte können z.B. der Kinderwunsch und die Lebensgestaltung sein. Allerdings sind diese Punkte nicht einklagbar.
Zudem erleichtern festgesetzte Scheidungsfolgenvereinbarungen den Scheidungsvorgang und machen ein vereinfachtes Scheidungsverfahren (einvernehmliche Scheidung) möglich. Allerdings sind Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht mehr rückgängig zu machen oder veränderbar sobald diese unterschrieben sind.
Hingegen der allgemeinen Meinung ist ein Vertragsabschluss nicht nur vor der Eheschließung möglich, sondern auch währenddessen – auch noch nach Jahren. Auch während der Trennungsphase und einer bevorstehenden Scheidung kann ein Ehevertrag rechtsgültig abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen ist sogar ein Abschluss nach einer Scheidung noch möglich. Vertragsänderungen können ebenfalls jederzeit in Angriff genommen werden, sollten diese nach eigenem Ermessen oder aufgrund von rechtlichen Änderungen nötig sein.
Die meisten Vereinbarungen benötigen eine gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch einen Notar. Ohne diese ist ein Ehevertrag nicht gültig. Ausnahmen davon bilden lediglich die Einzelheiten zur Eheführung und Festlegung der Rolle der Ehepartner.
Es ist ratsam eine Beratung und Ausarbeitung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Zur Unterzeichnung des Ehevertrages ist ein gleichzeitiges Vorsprechen beim Notar nicht nötig. Jeder Vertragspartner kann einzeln zum Notar gehen, unter Umständen sogar jeder zu einem anderen, und den Vertrag unterschreiben.
[one_third last="no"]Güterstände in Deutschland:
- Gütertrennung
- Zugewinngemeinschaft
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft
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Einer der wichtigsten Punkte, welcher im Ehevertrag geregelt wird ist die Frage des Güterstandes. Wird keine gesonderte Erklärung festgelegt tritt laut Gesetz automatisch die Zugewinngemeinschaft bei der Eheschließung in Kraft. Allerdings treten die gesetzlichen Wirkungen nur in Kraft, wenn vor der kirchlichen Trauung eine standesamtliche stattfand. Auch wenn die standesamtliche Hochzeit keine Voraussetzung mehr für die kirchliche Trauung ist. Dieser Beschluss trat am 01.09.2009 in Kraft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass alles was während der Ehe angeschafft, angespart usw. wurde im Fall einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Vermögenswerte, die vor der Eheschließung bestanden sind von dieser Aufteilung nicht betroffen. Eine Variante der Zugewinngemeinschaft ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei besteht die Möglichkeit bestimmte Güter von der ursprünglichen Regelung auszuschließen wie z.B. bestimmte Wertgegenstände wie eine Immobilie.
Des Weiteren kann das Aufteilungsverhältnis anders geregelt werden z.B. indem eine Ehepartner nach der Scheidung lediglich Anspruch auf 1/3 des erwirtschaftete Vermögens hat.
Es ist auch möglich die Zugewinngemeinschaft nur im Fall der Eheaufhebung durch Tod wirksam werden zu lassen und bei einer Trennung und Scheidung z.B. nach den Regeln der Gütertrennung vorzugehen.
Ebenso kann vereinbart werden, ab wann eine Zugewinngemeinschaft in Kraft tritt. Zum Beispiel kann ein Ehepaar festlegen, dass dieser Güterstand erst nach Bestand der Ehe von einem Jahr in Kraft tritt. Sollte vor Ablauf dieser Frist eine Trennung erfolgen, so wird nach dem Güterstand der Gütertrennung verfahren.
Die Gütertrennung besagt, dass alle Güter vollständig getrennt werden. Das heißt, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen verwaltet und er Eigentümer, seines vor der Eheschließung vorhandenen Vermögens, so wie das, welches er während der Ehe erwirtschaftet hat bleibt. Der Ehepartner hat keinerlei Ansprüche darauf. Allerdings bleiben gemeinsame Güter wie z.B. das gemeinsame Auto von dieser Regelung unberührt.
Im Gegensatz zur Gütertrennung besagt die Gütergemeinschaft, dass alles was mit in die Ehe gebracht wurde und was während dieser erwirtschaftet wird zu gleichen Teilen den beiden Ehepartnern gehört. Sollte es zu einer Scheidung kommen wird das komplette Gesamtgut zwischen den Partnern gleichmäßig aufgeteilt. Es können Güter aber aus dieser Regelung genommen werden und zu Vorbehaltsgut erklärt werden wie z.B. der persönliche Erbschaftsschmuck der Ehefrau.
Um zu verhindern, dass nur einer der Ehepartner vom Ehevertrag profitiert, wurde in gewissen Punkten die Vertragsfreiheit im Jahr 2001 eingeschränkt. Sobald ein Vertrag als sittenwidrig oder gegen Treu und Glauben verstößt, wird dieser als nichtig erklärt. Treu und Glauben bezeichnet das Handeln von anständigen und redlichen Menschen und ist ein Grundsatz im deutschen Rechtssystem.
Sittenwidrigkeit liegt z.B. dann vor, wenn ein kompletter Verzicht auf Unterhalt erfolgt, obwohl, meistens die Ehefrau, eine Betreuung von Kindern vorliegt oder aufgrund von Alter und Gebrechen ein Antritt einer Vollzeitarbeitsstelle nicht möglich ist. Der Verzicht auf Ehegattenunterhaltszahlungen ist ebenfalls sittenwidrig, wenn bereits bei Vereinbarung ersichtlich oder zu vermuten war, dass der Ehegatte nach einer Scheidung auf soziale Hilfe vom Staat angewiesen sein wird.
Ehebedingte Nachteile müssen angemessen ausgeglichen werden. Eine übermäßige Benachteiligung eines Ehegatten lässt den Vertrag ebenfalls unwirksam werden.
Ebenso darf aufgrund ehevertraglicher Vereinbarungen das Kindeswohl in keinster Weise gefährdet werden.
Später können ungleiche Verhandlungspositionen der Vertragspartner beim Abschluss des Eheübereinkommens zu einer Ungültigkeitserklärung führen. Verträge wurde bereits für nichtig erklärt, aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss schwanger war.
Ansonsten liegt die Auslegung eines „Verstoß gegen die guten Sitten“ im zeitlichen Wandel und im Ermessen und der Kontrolle des zuständigen Richters.
Die Vereinbarungen im Ehevertrag unterliegen ansonsten keinen weiteren Bestimmungen, und können somit frei gestaltet werden.
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren stark.
In erster Linie richten sich die Kosten nach dem Vermögenswert und Umfang. Die Kosten werden anteilig berechnet, variieren dennoch stark von Notar zu Notar und Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt, da diese keine festen Berechnungssätze haben, sondern relativ freie Hand haben in der Auswahl des prozentualen Anteils.
Vom Rechtsanwalt können z.B. Geschäftsgebühren zwischen 0,5 und 2,5 % erhoben werden. Wie hoch diese letztendlich tatsächlich sind, hängt also maßgeblich vom erwählten Anwalt ab.
Zuzüglich werden weitere Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet.
Alternativ dazu kann eventuell ein Pauschalhonorar oder Stundenhonorar mit dem Anwalt ausgehandelt werden. Dazu müsste aber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung erfolgen.
Die angefallenen Kosten für den Rechtsanwalt, welche beim Abschluss eines Ehevertrages aufkommen, trägt grundsätzlich derjenige, der den Auftrag dazu gegeben hat. Unabhängig davon können die Ehepartner aber frei entscheiden, wer für die Kosten aufkommt oder ob diese geteilt werden. Beauftragt jeder Vertragspartner einen eigenen Anwalt, so übernimmt jeder die Kosten für den eigenen Anwalt. Es sei denn, ein Ehepartner erklärt sich freiwillig bereit die vollen Kosten zu übernehmen.
Die Notarkosten hingegen werden von beiden gemeinsam getragen. Eine Ausnahme kann aber sein, dass sich auch hier ein Ehepartner bereit erklärt die gesamten Kosten zu begleichen. Dieser Umstand kann im Notarvertrag aufgenommen werden.
Ein Ehevertrag ist heute nicht unbedingt mehr ein Anzeichen für Misstrauen, Erniedrigung oder Ausbeutung.
Es sollte eine gemeinsame Entscheidung sein in denen beide gleichberechtigt abgesichert sind und werden. Mit anwaltlicher Beratung ist es durchaus möglich einen „passenden“ Ehevertrag aufzusetzen.
Aufgrund der individuellen Umstände und Lebenssituationen eines jeden Paares gibt es keinen Standart-Ehevertrag, der auf alle angewendet werden kann.
Zu beachten wäre, dass man regelmäßig alle paar Jahre seinen Ehevertrag überprüfen lässt, ob dieser weiterhin der gültigen Rechtsform entspricht, da gerade in diesem Sektor viele Weiterentwicklungen und Änderungen von statten gehen. Sollte ein Vertrag im Fall einer Scheidung nicht mehr der gültigen Rechtsform entsprechen, kann dieser für ungültig erklärt werden.
Ob ein Ehevertrag nun “sein muss”, hat jeder für sich selbst zu entscheiden.
Meinungen anderer findet man unter anderem auch hier bei uns im Forum, zum Beispiel in diesem (schon etwas älteren) Thread:
http://www.diggis-hochzeitsforum.de/dokumente-und-rechtliches/1849-ehevertrag.html
Gepostet in Kategorie: Allgemein, Hochzeitsplanung
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